Häufige Fragen

Verträge aller Art

Sicherheit. Der Notariatsakt ist eine öffentliche Urkunde, die auf Grund gesetzlicher Formvorschriften den Vertragsparteien ein Höchstmaß an Rechtssicherheit garantiert.

Ja. Das Notariatsaktsgesetz bestimmt jedoch, welche Verträge auf jeden Fall als Notariatsakt errichtet werden MÜSSEN. Das sind jene Verträge, die von Natur aus einen höheren Rechtsschutz genießen müssen (z. B. Erbverzichte, Ehepakte).

Die Bestimmungen sollten klar und übersichtlich sein. Worauf es entsprechend den Vertragsobjekten ankommt und wesentlich erscheint und der vertraglichen Gestaltung zugänglich ist, sollte Inhalt des Vertrages sein.

Nein. Auch wenn dieser noch so ausgeklügelt und noch so gewagt konstruiert sein mag, wird er nie alle Unwägbarkeiten erfassen können.

Die Dienstbarkeit ist ein dienliches Nutzungsrecht an einer fremden Sache (Liegenschaft). Wegerechte und Wasserleitungsrechte sind die am häufigsten vereinbarten Grunddienstbarkeiten.

Es entstehen die gleichen Rechte, wie sie durch die eheliche Abstammung begründet werden.

Kaufgegenstand kann jede Sache sein. Die Gegenleistung besteht in Geld. Wird die Gegenleistung mit einer anderen Sache, die nicht Geld ist, erbracht, liegt ein Tauschvertrag vor.

Beim Übergabsvertrag handelt es sich um einen Vertrag eigener Art mit zahlreichen Erb- und familienrechtlichen Elementen, womit der Übergeber im Rahmen einer vorgezogenen Erbfolge sein Vermögen an den Übernehmer, meist einen nahen Angehörigen, übergibt.

Formpflicht, Beurkundungen & Beglaubigungen

Im Vertragsrecht gilt der Grundsatz der Formfreiheit. In einigen Fällen sieht das Gesetz allerdings eine bestimmte, besondere Form vor. So sind Ehepakte, zum Beispiel zwischen Ehegatten geschlossene Kauf-, Tausch-, Renten- und Darlehensverträge sowie Schenkungsverträge ohne wirkliche Übergabe nur gültig, wenn sie in Form eines Notariatsaktes abgeschlossen werden.

Der Notariatsakt als öffentliche Urkunde soll verhindern oder doch erschweren, dass vermögensrechtliche Beziehungen verschleiert oder zum Nachteil allfälliger Gläubiger vorgenommen werden und den Schutz des schwächeren Vertragspartner gewährleisten.

Mit der Beglaubigung wird öffentlich durch den Notar beurkundet, dass die Unterschrift von einer bestimmten Person abgegeben wurde.

Rechtliches für Unternehmen und Selbstständige

Die Einpersonen-GmbH ist mit der „Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft“ seit einigen Jahren auch in Österreich möglich.

Als Umgründung werden Änderungen der Rechtsform bezeichnet, die mit der Übertragung des Vermögens auf andere Rechtsträger verbunden sind, und zivilrechtlich unter Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge erfolgen.

Nein, die OG (Offene Gesellschaft) und die KG (Kommanditgesellschaft) stehen zweckoffen für jede erlaubte Tätigkeit zur Verfügung.

Eingetragene Personengesellschaften sind kraft ausdrücklicher, gesetzlicher Anordnung, uneingeschränkt rechtsfähig. § 105 Satz 2 UGB (Unternehmensgesetzbuch)

Das Notariat Gratkorn2 hat einen direkten Zugang zum Grund- und Firmenbuch und kann binnen weniger Minuten einen Grund- und Firmenbuchauszug besorgen.

Todesfälle & Erbschaften

Neben Vermögenswerten wie z. B. Häusern, Wohnungen, Fahrzeugen, Mobiliar, Schmuck, Geld usw. gehören auch die Schulden und Verpflichtungen zum Nachlass.

Ja. Aus diesem Grund sollte man unbedingt die Höhe der Schulden klären, bevor man eine Erbschaft annimmt.

Der/die Ehegatte/in erhält, wenn Kinder vorhanden sind, ein Drittel, wenn der Erblasser keine Kinder hat, zumindest zwei Drittel des Nachlasses.

Nein. Es muss jedoch das gesamte Testament handschriftlich vom Erblasser verfasst und unterschrieben werden.

Ja. Das Testament kann vom Erblasser jederzeit zur Gänze widerrufen, ergänzt oder abgeändert werden.

Die Aufbewahrung des Testaments zuhause ist zwar praktisch, birgt aber das Risiko des Verlustes. Auch zum Zwecke der Geheimhaltung und der Vermeidung von Urkundenunterdrückung ist die Hinterlegung beim Notar im Zentralen Testamentsregister der Österreichischen Notariatskammer ratsam.

Ja. Mittels eines Erbverzichtsvertrages, der aber nur in Form eines Notariatsaktes möglich ist.

Insbesondere dann, wenn der Erblasser keine letztwillige Verfügung (Testament) getroffen hat.

Die Höhe des Pflichtteils hängt vom gesetzlichen Erbrecht ab und beträgt beim Ehegatten und bei den Kindern des Erblassers immer die Hälfte des gesetzlichen Anspruches. Seit 12. Jänner 2017 entfällt der Pflichtteil der Eltern.

Hier verspricht der Geschenkgeber für den Fall seines Ablebens die Schenkung eines bestimmten Vermögens. Diese Schenkung muss als Notariatsakt festgehalten werden.

Durch eine Schenkung zu Lebzeiten kann über Teile des Vermögens eine endgültige Regelung getroffen werden – meist in Verbindung mit einem Erb- oder Pflichtteilsverzichtsvertrages.

Der Notar nimmt im Verlassenschaftsverfahren Amtshandlungen im Auftrag des Gerichtes vor. Als Gerichtskommissär hat er zu klären, wer die Erben sind und sodann mit diesen die Nachlassregelung zu gestalten.