Notariat Mag. Czeike, Gratkorn, Graz-Umgebung

Alles, was Recht ist.

Recht

Nachfolgend haben wir für Sie die wichtigsten Begriffe aus dem Bereich Recht zusammengefasst:

  • Testament

    Das Testament ist wohl die häufigste Form einer letztwilligen Anordnung mit welcher man zu Lebzeiten bestimmt, an wen nach dem Tod sein Vermögen fallen soll. Es wird vor allem dann errichtet, wenn damit die gesetzliche Erbfolge abgeändert werden sollte.
    Das Testament ist eine einseitige, jederzeit widerrufbare und abänderbare Anordnung die nie zu früh, aber häufig zu spät verfasst wird.
    Mit dem Testament soll eine bestimmte Vermögensaufteilung unter den Erben erfolgen und gleichzeitig Streit vermieden werden.
    In Testamenten sollen einfache, präzise und eindeutige Formulierungen verwendet werden, weil durch unklare Formulierungen unter den Erben Differenzen über die Auslegung entstehen können.
    Das Testament sollte leicht auffindbar sein, wenn möglich bei einem Notar hinterlegt werden, der dann auch die Registrierung im Zentralen Österreichischen Testamentsregister (ZTR) veranlasst.

  • Verlassenschaften

    Der Erbe wird nicht automatisch Rechtsnachfolger des Verstorbenen. Erst nach Durchführung eines gerichtlichen Abhandlungsverfahrens darf das Nachlassvermögen durch den Erben in Besitz genommen werden.
    Der Zweck des Verlassenschaftsverfahrens besteht insbesondere darin, Streit unter den Erben zu vermeiden und das Nachlassvermögen den Erben unter gerichtlicher Aufsicht zu übergeben und die Rechtsnachfolge der Erben zu legitimieren.
    Die Rechte minderjähriger Verlassbeteiligter zu schützen, die Erfüllungen der letzwilligen Anordnungen zu überwachen und die Grundbuchsordnung wieder herzustellen sind nur einige zentrale Aufgaben des Notars als Gerichtskommissär (Gerichtsbeauftragter) im gerichtlichen Verlassenschaftsverfahren.

  • Beglaubigungen

    Die Beglaubigung ist die öffentliche Beurkundung durch den Notar, dass die vor ihm abgegebene Unterschrift gerade von dieser bestimmten Person herrührt.
    Durch diese Amtshandlung wird die Unterschrift öffentlich beglaubigt.
    Die auf einer Privaturkunde gesetzte notarielle Beurkundung – der Echtheit der Unterschrift – ist eine öffentliche Urkunde und begründet vollen Beweis dessen, was amtlich verfügt oder erklärt oder vom Notar als Urkundsperson bezeugt wird.

  • Kaufvertrag

    Durch den Kaufvertrag verpflichtet sich der Verkäufer zur Übereignung und tatsächlichen Übergabe einer Sache wie zB. Liegenschaften, Grundstücke, Wohnungen und der Käufer zur Zahlung des vereinbarten Kaufpreises.
    Der Notar als neutraler Vertragserrichter ist gerade hier von großem Vorteil, um die Benachteiligung des Schwächeren und Unerfahrenen zu vermeiden.
    Der Käufer muss sicher sein können, dass er dem Notar den Kaufpreis anvertraut und dieser für die sichere Einräumung seines unbelasteten Eigentums sorgt. Der Verkäufer muss sich sicher sein, dass er den vollständig vereinbarten Kaufpreis erhält.

  • Übergaben/Schenkungen

    Beim Übergabsvertrag handelt es sich um einen Vertrag eigener Art mit zahlreichen erb- und familienrechtlichen Elementen, womit der Übergeber im Rahmen einer vorgezogenen Erbfolge sein Vermögen – meist handelt es sich hierbei um Liegenschaften – einem nahen Angehörigen (Kinder, Enkelkinder) übergibt.
    Leistungen und Gegenleistungen stehen dabei in einem Missverhältnis zueinander. Hinsichtlich dieser Wertdifferenz ist zumeist Unentgeltlichkeit beabsichtigt, sodass damit eine gemischte Schenkung gegeben ist.
    Ein Schenkungsvertrag liegt vor, wenn jemandem eine Sache (Grundstück, Haus…) unentgeltlich überlassen wird. Da es sich um einen Vertrag handelt ist auch die Zustimmung des Beschenkten erforderlich. Der Schenkungsvertrag ohne wirkliche Übergabe muss in Form eines Notariatsaktes abgeschlossen werden, da der Schenkungsvertrag ansonsten ungültig ist.
    Für Schenkungen jeglicher Art wurde die Schenkungssteuer abgeschaffen, jedoch fällt bei Schenkungen von Liegenschaften weiterhin die Grunderwerbsteuer vom dreifachen Einheitswert an. Der Steuersatz beträgt für Kinder 2% und für alle anderen 3,5 %.
    Ansonsten unterliegen Schenkungen lediglich der Meldeverpflichtung gegenüber dem Finanzamt nach dem Schenkungsmeldegesetz (SchenkMG).

  • Familienrecht

    Das Familienrecht ist in den letzten Jahrzehnten einem Wertewandel unterlegen, der sich vor allem in einer geänderten Einstellung zur Ehe und Familie äußert. Das patriarchische Ehemodell ist der partnerschaftlichen Lebensgemeinschaft gewichen.
    Obwohl die Ehe auf Dauer angelegt ist, ist sie nicht mehr – wie früher – unauflösbar. Gerade durch das Eherechtsänderungsgesetz 1978 hat das Scheidungsrecht einen grundlegenden Wandel erfahren und wurde unter anderem auch zu diesen Zeitpunkt die einvernehmliche Scheidung gesetzlich verankert.
    Die Lebensgemeinschaft als soziale Lebensform nimmt immer weiter zu. Außer in vereinzelten Bestimmungen gibt es im österreichischen Recht keine gesetzliche Regelung der Lebensgemeinschaft. Wer nun glaubt er erspart sich durch das Eingehen einer Lebensgemeinschaft Streitigkeiten die bei einer Eheauflösung ausgetragen werden müssen, der irrt jedoch. Gerade weil die Rechten und Pflichten in der Ehe, aber auch die Scheidung und die vermögensmäßige Auseinandersetzung so genau geregelt werden, sind diese Streitigkeiten kalkulierbar und bieten vor allem dem sozial Schwächeren Schutz. Da für die Lebensgemeinschaft diese familienrechtlichen Regelungen fehlen ist das Austragen von vermögensrechtlichen Streitigkeiten die sich nach Auflösung der Lebensgemeinschaft ergeben mit einem weitaus größerem Risiko behaftet. Es erhebt sich die Frage, ob man durch einen Vertrag solche familienrechtlichen Bestimmungen nachempfinden und sich somit materiell absichern kann, insbesondere in unterhaltsrechtlichen und vermögensrechtlichen Belangen.
    Eine Vorsorgevollmacht dient dazu, für den Fall einer Behinderung in Zukunft rechtzeitig vorzusorgen. Sie wird erteilt, solange der Vollmachtgeber noch handlungs- und geschäftsfähig ist. Mit der Vorsorgevollmacht wird eine Vertrauensperson benannt und bevollmächtigt, die übertragenen Angelegenheiten wahrzunehmen.
    Die Angehörigenvertretung, sowie die Patientenverfügung sind ähnliche Rechtsinstitute.

  • Gesellschaftsrecht

    Das Gesellschaftsrecht hat durch die ständigen Veränderungen unternehmerischer Aktivitäten in Österreich eine besondere Bedeutung erlangt.
    Das österreichische Gesellschaftsrecht unterscheidet zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften. Der wesentliche Unterschied zwischen diesen Gesellschaftstypen besteht darin, dass bei den Personengesellschaften zumindest eine natürliche Person persönlich mit dem Privatvermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet.
    Die persönliche Haftung wird bei den Kapitalgesellschaften ersetzt durch das Mindestkapital, das bei Gründung der Gesellschaft vorhanden sein muss. Die Aufbringung und Erhaltung des Kapitals werden durch eine Vielzahl an Bestimmungen geschützt.
    Ein weiterer wesentlicher Unterschied besteht darin, dass bei den Personengesellschaften nur Gesellschafter Geschäftsführer werden können (Selbstorganschaft). Bei den Kapitalgesellschaften können auch Nichtgesellschafter Geschäftsführer werden. Es ist also Fremdorganschaft möglich.
    Die praktische Bedeutung der GmbH ist äußerst groß. Per 30.06.2007 waren im Firmenbuch mehr als 100.000 GmbHs eingetragen. Dies entspricht einem Anteil von knapp 64% aller im Firmenbuch eingetragener Personen- und Kapitalgesellschaften.