Das Erbrecht ab 2017

Die Neufassung des Erbrechts gilt grundsätzlich seit 1.1.2017, also für alle Sterbefälle, die sich nach dem 31.12.2016 ereignen. Das zum Teil 200 Jahre alte österreichische Erbrecht wurde einer grundlegenden Revision unterzogen.

Erbrecht

Das zum Teil 200 Jahre alte österreichische Erbrecht wurde 2015 einer grundlegenden Revision unterzogen. Die Neufassung des Erbrechts (ErbRÄG 2015 BGBl I 2015/87) gilt seit 01.01.2017.

Nachstehende Ausführungen beziehen sich nur auf einzelne Teilaspekte des Erbrechts und erheben keinerlei Anspruch auf Vollständigkeit. 

Erbe ist derjenige der einen Anspruch auf den ganzen Nachlass oder auf eine bestimmte Quote (z. B. zur Hälfte …) des Nachlasses besitzt. 

Die Verlassenschaft ist die Gesamtheit der Vermögensrechte und Verbindlichkeiten eines Verstorbenen. Der Übergang der Vermögensrechte und Verbindlichkeiten auf den Erben vollzieht sich durch die Einantwortung.

 

Das gesetzliche Erbrecht

Die gesetzliche Erbfolge kommt zur Anwendung, wenn der Verstorbene keine letztwillige Anordnung z.B. Testament hinterlassen hat. 

Die gesetzliche Erbfolge hat auch für das Pflichtteilsrecht Bedeutung. 

Die Verwandten des Verstorbenen erben nach Linien (sog. Parentelen). 

Zur ersten Linie gehören die Kinder und Kindeskinder (Enkelkinder) des Verstorbenen, die nach Köpfen erben. Ist ein Kind vorverstorben und hinterlässt es keine Nachkommen (Kinder), fällt sein Erbteil den überlebenden Kindern zu gleichen Teilen zu. 

 

Der Ehegatte oder eingetragene Partner erhält als gesetzlichen Erbteil:

• neben den Kindern des Verstorbenen ein Drittel des Nachlasses.
• neben den Eltern des Verstorbenen zwei Drittel des Nachlasses.
• sonst den gesamten Nachlass.

Ist ein Elternteil vorverstorben so fällt auch dessen Anteil dem Ehegatten oder dem eingetragenen Partner zu. 
 
Dem Ehegatten oder eingetragenen Partner gebühren als gesetzliches Vorausvermächtnis das Recht in der Ehe- oder Partnerschaftswohnung weiter zu wohnen und die zum ehelichen oder partnerschaftlichen Haushalt gehörenden beweglichen Sachen soweit sie zu dessen Fortführung entsprechend den bisherigen Lebensverhältnissen erforderlich sind. 
 
Dem Lebensgefährten des Verstorbenen steht das gesetzliche Vorausvermächtnis zu, sofern er mit dem Verstorbenen als dessen Lebensgefährte zumindest in den letzten drei Jahren im gemeinsamen Haushalt gelebt hat und der Verstorbene im Zeitpunkt des Todes weder verheiratet war noch in einer eingetragenen Partnerschaft gelebt hat. Die Rechte aus dem gesetzlichen Vorausvermächtnis enden für den Lebensgefährten ein Jahr nach dem Tod des Verstorbenen.


Das Pflichtteilsrecht
 
Die Freiheit des Verstorbenen über sein Vermögen gänzlich letztwillig zu verfügen, ist durch das Pflichtteilsrecht gesetzlich zugunsten von Nachkommen (Kinder, Enkelkinder, Adoptivkinder) und zugunsten des Ehegatten oder eingetragenen Partner eingeschränkt. 
 
Pflichtteilsansprüche bestehen nur dann wenn der Verstorbene ein Testament errichtet hat. Ist kein Testament errichtet tritt die gesetzliche Erbfolge ein. 
 
Nicht pflichtteilsberechtigt sind Eltern und Geschwister. 
 
Als Pflichtteil gewährt das Gesetz jedem Nachkommen und dem Ehegatten oder eingetragenen Partner die Hälfte dessen, was ihm nach der gesetzlichen Erbfolge zugefallen wäre. 
Der Pflichtteil gebührt vom reinen Nachlass!
 
Der Pflichtteil ist in Geld zu leisten, kann aber auch durch eine Zuwendung gedeckt werden. 
 
Den Geldpflichtteil kann der Pflichtteilsberechtigte erst ein Jahr nach dem Tod des Verstorbenen fordern. Weiters kann letztwillig eine Stundung auf höchstens fünf Jahre verfügt werden. 
 
Standen aber ein Elternteil und sein Kind zu keiner Zeit oder über einen längeren Zeitraum vor dem Tod des Verfügenden nicht in einem Naheverhältnis, wie es zwischen solche Familienangehörigen gewöhnlich besteht, kann der Pflichtteil auf die Hälfte gemindert werden.



Testament

Die häufigsten Testamentsformen sind das eigenhändige geschriebene Testament und das fremdhändig geschriebene Testament. 

Das eigenhändige geschriebene Testament ist die einfachste Testamentsform und kann leicht an geänderte Verhältnisse angepasst werden. Es bedarf zu seiner Gültigkeit, dass es eigenhändig geschrieben und eigenhändig unterschrieben wird. Die Gefahr von Formfehlern ist relativ gering. Nachteilig wirkt sich aus, dass es leicht beseitigt werden kann, weil es ohne Zeugen errichtet werden kann und meist beim Testator aufbewahrt wird.
 
Das fremdhändige Testament muss vom Testator eigenhändig unterschrieben und mit einem eigenhändig geschriebenen Zusatz versehen werden, dass dies sein Wille ist. Zur Gültigkeit dieser Testamentsform ist es auch erforderlich, dass der Testator vor drei gleichzeitig anwesenden Zeugen bestätigt, dass die Urkunde seinen letzten Willen enthält. Die drei Zeugen – deren Identität aus der Urkunde hervorgehen muss – haben einen eigenhändigen auf ihre Zeugeneigenschaft hindeutenden Zusatz hinzuzufügen.
 
 

Schenkungen unter Lebenden im Verlassenschaftsverfahren

Schenkungen unter Lebenden müssen sich die Erben anrechnen lassen, soweit dies vom Verstorbenen angeordnet oder mit ihm vereinbart wurde.
Schenkungen unter Lebenden an Pflichtteilsberechtigte sind der Verlassenschaft hinzuzurechnen und sodann auf den Pflichtteil anzurechnen.
Die geschenkte Sache ist zu dem Zeitpunkt zu bewerten, indem die Schenkung wirklich gemacht wurde und an den Todeszeitpunkt anhand des Verbraucherpreisindexes anzupassen.