EHE etwas passiert, was sich niemand wünscht.

Eherecht

So lange im Bauch noch Schmetterlinge flattern und die gemeinsame Adresse „Himmel Nr. 7“ lautet, ist das alles kein Thema. Niemand will zu Beginn einer Lebensgemeinschaft oder kurz vor der Eheschließung an Trennung oder Scheidung denken. Das Schlimmste ist zu dieser Zeit unvorstellbar, schon der Gedanke daran macht Angst und schlägt sich auf die gute Stimmung.

Allerdings erwartet auch niemand Einbrecher oder Feuer in seiner Wohnung – dennoch sind Versicherungen dagegen selbstverständlich und bei Mietwohnungen sogar verpflichtend. Wie auch Haftpflichtversicherungen bei Kraftfahrzeugen – obwohl das Unfallrisiko im Straßenverkehr deutlich geringer ist als die Wahrscheinlichkeit einer Trennung von Lebensgefährten oder Eheleuten.

Die beste Versicherung für den weder geplanten noch erwarteten „Fall der Fälle“ ist eine gründliche rechtliche Beratung. Liegen im Trennungsfall dem Gericht keine Vereinbarungen zwischen den Partnern vor, entscheidet es „nach Billigkeit“. Der Begriff täuscht, denn es kann mitunter sehr teuer werden. Deshalb tun die Partner gut daran, wichtige Fragen vorab gemeinsam beim Notar zu beantworten.

Zum Beispiel:
Was passiert mit der gemeinsamen Wohnung
Wem stehen gemeinsame Ersparnisse zu?
Wer kommt für gemeinsame Schulden auf?
Wer profitiert von Wertsteigerungen ehelicher Anschaffungen?
Was muss aufgeteilt werden und was nicht?
Wer hat an wen Unterhalt zu leisten?
Wer darf in der Wohnung bleiben, wer muss aus?
Was geschieht mit wertvollen Geschenken?

Auch der Verzicht auf den Trauschein schützt im Trennungsfall nicht vor wechselseitigen Ansprüchen. Eine rechtliche Ungebundenheit an den Partner ist nicht gleichbedeutend mit wirtschaftlicher und finanzieller Unabhängigkeit.

Die voreheliche Wohnung


Martina und Thomas lernen einander auf der Geburtstagsparty eines gemeinsamen Freundes kennen. Es ist Liebe auf den ersten Blick. Schon nach zwei Wochen zieht Martina aus ihrer Mietwohnung zu Thomas, der eine Eigentumswohnung besitzt. Martina bringt ihre ganzen Ersparnisse ein, um das Badezimmer umzubauen, kauft neue Möbel für das Schlafzimmer und richtet das Wohnzimmer neu ein. Drei Jahre später kommt der gemeinsame Sohn Florian zur Welt und die beiden heiraten. Als Florian in die dritte Klasse Volksschule geht, kommt es zur Scheidung.

So sieht es rechtlich aus
Da die Wohnung vor der Ehe erworben wurde und Thomas als alleiniger Eigentümer im Grundbuch steht, unterliegt sie NICHT der Aufteilung laut Ehegesetz. Weil Martina auf die Weiterbenützung der Wohnung angewiesen und Florian noch ein Schulkind ist, kann das Gericht – zumindest bis Ende der Schulpflicht – ein obligatorisches Nutzungsrecht (entspricht einem unentgeltlichen Mietverhältnis) anordnen.

Das „Opting in“
Hätten Thomas und Martina vor der Eheschließung eine notarielle Opting-in-Vereinbarung geschlossen, wären Martinas Ansprüche aufgrund ihrer Investitionen abgesichert und die gemeinsame Wohnung zwischen den beiden aufzuteilen.

Die geschenkte Wohnung


Maria und Stefan leben drei Jahre in einer glücklichen Beziehung und beschließen zu heiraten. Marias Eltern schenken ihrer Tochter zur Hochzeit eine Eigentumswohnung. Das Paar kündigt die gemeinsame Mietwohnung und zieht in sein neues Zuhause. Nach einigen Jahren trennen sich die beiden.

So sieht es rechtlich aus
Obwohl die Wohnung nicht gemeinsam von den beiden Ehepartnern angeschafft wurde, kann sie vom Gericht in die Aufteilung einbezogen werden.

„Opting Out“
Soll die Wohnung im Falle der Scheidung in Marias Familie bleiben, können die beiden eine notarielle Opting-out-Vereinbarung schließen. Damit sind die Eigentumsverhältnisse geklärt. Nur im Fall, dass Stefan sich zum Zeitpunkt der Trennung keine andere Wohnung leisten kann, kann ihm das Gericht ein – zeitlich begrenztes – Nutzungsrecht einräumen.

Eheliche Ersparnisse


Klaus ist Manager bei einem großen Getränkehersteller. Seine Frau Sandra hat nach der Heirat ihren Job aufgegeben, um sich um die drei gemeinsamen Kinder und den Haushalt zu kümmern. Als es nach 20 Ehejahren zur Scheidung kommt, ist das Reihenhaus abbezahlt. Klaus hat außerdem geschickt in Wertpapiere investiert und so seine Ersparnisse auf ein Aktienvermögen von 950.000 Euro vermehrt.

So sieht es rechtlich aus
Besteht keine notarielle Vereinbarung über die Ersparnisse während der Ehe, unterliegen diese der so genannten „billigen Aufteilung“, das heißt: Beiden Ehepartnern steht jeweils die Hälfte der Ersparnisse zu.

Die notarielle Vereinbarung
Klaus kann die Leistungen von Sandra als Mutter und Hausfrau würdigen, indem er mit ihr eine notarielle Vereinbarung über Wertanlagen während der Ehe abschließt. Unter solche Wertanlagen fallen nicht nur Bargeld und Wertpapiere, sondern beispielsweise auch Liegenschaften, Lottogewinne, Abfertigungen (sofern sie vor der Scheidung ausbezahlt werden) oder Lebensversicherungen.

Das Surrogat


Wenige Monate vor der Hochzeit von Julia und Michael stirbt Michaels Tante und hinterlässt ihrem Lieblingsneffen testamentarisch 80.000 Euro. Bald nach der Eheschließung kauft Michael mit dem Geld eine kleine Almhütte, die er in den Folgejahren liebevoll renoviert. Nach 15 Ehejahren will Julia sich scheiden lassen und beansprucht das gemeinsame Ferienhaus, aus dem mittlerweile ein wahres „Schmuckkästchen“ geworden ist.

So sieht es rechtlich aus
Das Ferienhaus gilt rechtlich als „Surrogat“, das heißt: als Ersatz für die schon vor der Ehe angetretene Erbschaft von Michael. Daher wird der Kauf der Almhütte bei der Aufteilung in Zuge der Ehescheidung nicht berücksichtigt. Die in die Renovierung investierten Ersparnisse bzw. der damit erzielte Wertzuwachs des Gebäudes sind hingegen Teil es ehelichen Vermögens.

Die Umwidmung


Petra erbt von ihrem Patenonkel 50.000 Euro. Sie lässt diesen Betrag auf das gemeinsame Konto mit ihrem Mann Georg einzahlen. Im Laufe der Jahre werden von diesem Konto Reisen, Möbel, Haushaltsgeräte und andere Anschaffungen bezahlt. Bei der Scheidung beansprucht Petra die 50.000 Euro zusätzlich zu ihrem Anteil am ehelichen Vermögen.

So sieht es rechtlich aus
Indem Petra das Geld auf das gemeinsame Konto der Ehepartner einzahlt, widmet sie es gemeinsamen wirtschaftlichen Zwecken. Nach einer solchen „Umwidmung“ kann keine Aussonderung dieses Geldbetrages aus dem ehelichen Vermögen mehr erfolgen. Das Geld gilt als Teil der ehelichen Ersparnisse bzw. Ausgaben.

Die außergewöhnliche Zuwendung


Anna und Bernd leben zwei Jahre ohne Trauschein in Annas Haus zusammen. Bernd investiert 50.000 Euro aus seinen Ersparnissen in den Umbau, weil beide davon ausgehen, dass sie zusammen bleiben und ohnedies bald heiraten wollen. Ein Jahr später trennen sich die beiden und Bernd will sein Geld zurück.

So sieht es rechtlich aus
Bernd hat mit seinem Geld nicht zu den laufenden Betriebskosten, sondern zur Wertsteigerung von Annas Haus beigetragen. Dies hat er getan, weil er das Fortbestehen der Lebensgemeinschaft erwartet hat. Weil der Nutzen für Anna (die Wertsteigerung ihres Hauses) die Lebensgemeinschaft überdauert, hat Bernd einen Anspruch auf Rückerstattung seines Beitrags zum Hausumbau.

Aufteilung nach Billigkeit


Claudia und Peter werden in jungen Jahren Eltern und heiraten – ohne Ehevertrag. Peter arbeitet als Installateur, Claudia führt den Haushalt und betreut die beiden Kinder. Nach 15 Jahren Ehe kommt es zur Scheidung. Das gemeinsam während der Ehe geschaffene Vermögen (Auto, Sparbücher, Einrichtung) hat einen Wert von insgesamt 120.000 Euro.

So sieht es rechtlich aus
Da keine Vorausvereinbarung besteht wird das eheliche Vermögen „nach Billigkeit“, das heißt: In gleich große Hälften im Wert von je 60.000 Euro aufgeteilt. Claudias Arbeit als Hausfrau wird gleichwertig mit Peters Berufstätigkeit angesehen.