Nicht nur beim Kauf müssen Immobilien und Grundstücke versteuert werden. Auch nach Schenkungen oder Erbschaften haben die neuen Eigentümer einiges an Abgaben zu leisten.  

Grunderwerb- & Immobilienertragsteuer

Seit der Aufhebung der Erbschafts-, Schenkungssteuer unterliegen unentgeltliche Erwerbe von Grundstücken der Grunderwerbsteuer, GrESt (ab 01.08.2008).

Erst mit der Steuerreform 2015/2016 erfolgt aber eine weitgehende Gleichbehandlung der unentgeltlichen Erwerbe mit den entgeltlichen Erwerben.

Die Grunderwerbsteuer beträgt im Allgemeinen 3,5% des Kaufpreises.

Begünstigte Steuersätze bestehen für unentgeltliche Erwerbe:

für die ersten 250.000 Euro 0,5% des gemeinen Wertes.

für die nächsten 150.000 Euro 2 % des gemeinen Wertes.

über 400.000 Euro 3,5% des gemeinen Wertes.

In Hinblick auf den Stufentarif werden innerhalb von fünf Jahren anfallende Erwerbe von derselben Person an dieselbe Person zusammen gerechnet.

 

Immobilienertragsteuer

Mit dem 1. Stabilitätsgesetz 2012 wurde die Veräußerung von Privatgrundstücken steuerpflichtig (ab 01.04.2012). 

Der Steuerpflicht unterliegen Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen, unabhängig davon welche Zeitspanne zwischen Ankauf und Verkauf vergangen ist. 

Bei Neugrundstücken ergibt sich der Veräußerungsgewinn grundsätzlich aus dem Veräußerungserlös abzüglich der Anschaffungskosten und beträgt der Steuersatz 30 %.

Bei Altgrundstücken werden die Anschaffungskosten mit 86 % des Veräußerungserlöses angenommen. Daraus ergibt sich ein Veräußerungsgewinn von 14 % des Veräußerungserlöses bzw. ein Steuersatz von 4,2 %. (Das sind 30 % von 14 %)

Bei in Bauland umgewidmeten Altgrundstücken beträgt der Steuersatz 80 % des Veräußerungserlöses.