Schenkung gelten als erfolgt, wenn Schenkende übergeben und Beschenkte empfangen haben. Doch nicht immer ist eine wirkliche Übergabe so einfach möglich wie bei einem Wertgegenstand. Und dann braucht es den Notar, damit eine Schenkung überhaupt gültig ist. 

Übergabe & Schenkung

Beim Übergabsvertrag handelt es sich um einen Vertrag eigener Art mit zahlreichen erb- und familienrechtlichen Elementen, womit der Übergeber im Rahmen einer vorgezogenen Erbfolge sein Vermögen – meist handelt es sich hierbei um Liegenschaften – einem nahen Angehörigen (Kinder, Enkelkinder) übergibt.

Leistungen und Gegenleistungen stehen dabei in einem Missverhältnis zueinander. Hinsichtlich dieser Wertdifferenz ist zumeist Unentgeltlichkeit beabsichtigt, sodass damit eine gemischte Schenkung gegeben ist.

Ein Schenkungsvertrag liegt vor, wenn jemandem eine Sache (Grundstück, Haus…) unentgeltlich überlassen wird. Da es sich um einen Vertrag handelt ist auch die Zustimmung des Beschenkten erforderlich. Der Schenkungsvertrag ohne wirkliche Übergabe muss in Form eines Notariatsaktes abgeschlossen werden, da der Schenkungsvertrag ansonsten ungültig ist.

Für Schenkungen jeglicher Art wurde die Schenkungssteuer abgeschafft, jedoch fällt bei Schenkungen von Liegenschaften die Grunderwerbsteuer an. Ansonsten unterliegen Schenkungen lediglich der Meldeverpflichtung gegenüber dem Finanzamt nach dem Schenkungsmeldegesetz (SchenkMG).